Ganz interessant, die Gründe für die Urteilsentscheidung. Quelle: f1total
□ Nach der Bestätigung, dass die zustehende Anhörung aller Parteien respektiert wurde, dass der Einspruch zulässig war, die Rechte aller Parteien vor der Anhörung und während der Anhörung selbst ordnungsgemäß geprüft wurden, und der Berufungskläger, der Angeklagte, die Berater und Experten gegen geprüft und alle detaillierten Erklärungen und Antworten auf Fragen bereitgestellt haben, unter Verwendung einer Simultanübersetzung, die durch die Parteien in keiner Weise kritisiert wurde;
□ In Anbetracht dessen, dass sich die von der FIA zur Verfügung gestellten Erklärungen auf die Durchführung der Artikel 1.4, 1.14 und 3.15 des Technischen Reglements beziehen;
□ In Anbetracht dessen, dass der Berufungskläger feststellt, dass der Schwingungstilger eine Auswirkung auf die aerodynamische Leistung des Autos hatte und dass es kein Teil der Aufhängung war, wie dies in Artikel 1.14 des Technischen Reglements definiert wird, da es integriert und ein Teil des Bodyworks ist und nicht von ihm abgetrennt werden kann;
□ In Anbetracht dessen, dass der Berufungskläger auch behauptet, dass die Vorrichtung im Gehäuse, das an das Bodywork angebracht ist, eine Masse zwischen 5 und 10 Kilogramm enthält, die von 2 an dem Gehäuse, und damit am Bodywork angebrachten Federn, austariert werden, mit der Absicht, die Kompressionen zu lindern, wenn ein Fahrer über Mangelhaftigkeiten einer Strecke fahren, sodass dadurch eine Auswirkung auf die Aerodynamik der Nase des Bodyworks erfolgt, unabhängig irgendwelcher anderer Effekte;
□ In Anbetracht dessen, dass der Angeklagte auf der andere Seite behauptet, dass das primäre Ziel dieser Vorrichtung die Vermeidung von Vibrationen ist, die von Mangelhaftigkeiten der Strecke verursacht werden und, sowohl in der Mitteilung von Mild Seven Renault F1 und den von den Angeklagten und den Experten während der Anhörung getroffenen Erklärungen, von nur einen kleinen, zweitrangigen aerodynamischen Vorteil und von einer sich daraus ergebenden kleinen Verbesserung der Aerodynamik die Rede ist;
□ In Anbetracht dessen, dass der von Mild Seven Renault F1 berufene Experte, Professor Robin S. Sharp, in seiner Mitteilung spezifiziert, dass der durch die Verwendung der Schwingungstilger erzielte aerodynamische Vorteil klein, zweitrangig und gegenüber dem Hauptzweck der Kontrolle von Vibrationen nebensächlich ist;
□ In Anbetracht dessen, dass diese Aussagen von Mild Seven Renault F1 während der Anhörung bestätigt wurde;
□ In Anbetracht dessen, dass es notwendig ist, den Artikel 3.15 des Technischen Reglements der Formel 1 anzuwenden, egal wie groß der Vorteil sein mag, auch wenn er von Mild Seven Renault F1 runtergespielt wurde, der spezifiziert, dass ...jedes spezifische Teil eines Autos, das die aerodynamische Leistung eines Autos beeinflusst:
- mit den Bodywork Reglement übereinstimmen muss
- starr mit dem federnden Teil des Autos verbunden sein muss (starr verbunden bedeutet, dass es keinen Spielraum haben darf)
- in Relation mit dem federnden Teil eines Autos unbeweglich sein muss;
□ In Anbetracht dessen, dass in der Konsequenz der Schwingungstilger nicht Artikel 3.15 des Technischen Reglements der Formel-1 entspricht, das auch die Artikel 2.4 und 2.6 beinhaltet, die ausführen, dass Autos vollständig während der gesamten Dauer einer Veranstaltung dem Technischen Reglement genügen müssen;
□ In Anbetracht dessen, dass der Schwingungstilger nicht wie in Artikel 1.14 des Technischen Reglements der Formel 1 dargestellt ein losgelöstes Teil ist, der klarstellt, dass die Aufhängung der Federung so zu sein hat, dass alle Räder durch eine Federung vom Bodywork losgelöst sind;
□ In Anbetracht dessen, dass es notwendig ist, allen Parteien ihre Bereitschaft anzurechnen, mit jedem über dieses Thema zu kommunizieren, es jedoch notwendig ist, dass bei jeder zukünftigen Entwicklung, die zu einer ähnliche Vorrichtung führen könnte, auf den Artikel 2.4 des Technischen Reglements verwiesen wird, der es Teilnehmern erlaubt, die vorgeschlagenen Innovationen zu rechtfertigen und in diesem Zusammenhang eine offizielle Klärung der FIA zu erhalten, was nicht der Fall war;
□ In Anbetracht dessen, dass das Internationale Berufungsgericht laut der Grundsätze, die in diesem Zusammen mit der Anwendung bestimmter Artikel des Technischen Reglements der Formel 1 und im gegenseitigen Interesse der Teilnehmer und der FIA keinen Satz in Bezug auf die Kosten der Anhörung aussprechen möchte;
Auf dieser Grundlage
■ wird festgelegt und entschieden, dass der Einspruch der FIA zulässig ist;
■ erklärt, dass die Berufung begründet ist;
■ wird die von der Rennleitung am 28. Juli 2006 beim Großen Preis von Deutschland getroffene Entscheidung Nummer 8 in der Konsequenz aufgehoben;
■ erneut festgelegt und entschieden, dass die Verwendung eines Schwingungstilger ein Verstoß gegen Artikel 3.15 des Technischen Reglements der Formel 1 darstellt.